Norm
ABGB §1042 C1Rechtssatz
Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erworben hat. Soweit bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung spricht, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, ihn zu entkräften. Davon abgesehen wird der Schuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungsverhältnisse des Klägers nicht in der Lage sein, Ausmaß und nähere Umstände von Drittleistungen aufzudecken, sodaß ein Unterbleiben diesbezüglicher Behauptungen und Beweisanbote zu Lasten des Gläubigers zu veranschlagen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020043Dokumentnummer
JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_002