Norm: ABGB §1418BGB §17114.DVEheG §12Haager Übk BGBl 293/1961 allg
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich des Übereinkommens BGBl Nr 293/1961 ist § 12 der 4. DVEheG zufolge inhaltlicher Derogation unanwendbar. Innerhalb dieses Bereiches kann auch pro praeterito Unterhalt begehrt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 139/63 Entscheidungstext OGH 12.06.1963 6 Ob 139/63 Veröff: ZfRV 1963,1... mehr lesen...
Begründung: Der am 21. 7. 1961 außer der Ehe geborene, bei seiner Mutter Hannelore B***** in Essen lebende mj. Andreas B***** belangte im vorliegenden, seit 27. 8. 1962 anhängigen Prozeß den seit einigen Jahren in Innsbruck lebenden Alois K***** auf Unterhaltsleistung. Der Beklagte, der italienischer Staatsbürger ist, hatte bereits am 20. 4. 1962 vor dem Stadtjugendamt Innsbruck die Vaterschaft anerkannt und sich in einem "Unterhaltsvergleich" verpflichtet, angefangen von der Geburt... mehr lesen...
Der am 13. März 1946 verstorbene Johann P. bestimmte in seinem Testament zugunsten der Klägerin ein Legat. Zur Klarstellung der Legatsansprüche der Klägerin traf diese mit der Alleinerbin Rosa P. ein Übereinkommen dahin, daß Rosa P. als erblasserische Witwe sich verpflichtete, der Klägerin einen Betrag von 5000 S zu zahlen und ihr für die Lebensdauer der Klägerin eine monatlich im vorhinein am Ersten eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente von monatlich 50 S ab 1. August 1946 bar a... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIcABGB §986 C5ABGB §1418
Rechtssatz: Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen: Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1413ABGB §1418LPfG §6 Abs3
Rechtssatz: Der Unterhaltsberechtigte kann sich dann, wenn ihm zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen die Exekution bewilligt worden ist, nicht auf § 1413 ABGB berufen, sondern muß eine vorzeitige Zahlung annehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 266/57 Entscheidungstext OGH 03.07.1957 3 Ob 266/57 Veröff: EvBl 1957/361 S 575 = RZ 1957,1... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C7ABGB §1418
Rechtssatz: § 1418 ABGB und der daraus abgeleitete Grundsatz, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnte, ist auf vertragliche Unterhaltsleistungen nicht anwendbar. Entscheidungstexte 3 Ob 750/54 Entscheidungstext OGH 10.11.1954 3 Ob 750/54 2 Ob 512/55 Entscheidungstext OGH 02.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418
Rechtssatz: § 1418 ABGB bezieht sich nicht auf Naturalunterhalt. Entscheidungstexte 3 Ob 219/55 Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 219/55 5 Ob 239/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 239/70 Veröff: EFSlg 13749 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Die Parteien waren damals deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin wohnte in Leipzig, der Beklagte in Wien. Derzeit wohnt die Klägerin in Westdeutschland. Die Parteien haben 1935 vor dem Bezirksgericht Schwechat folgenden Vergleich geschlossen: "Herr Kurt F. bezahlt ab Jänner 1936 an seine Gattin Johanna F. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Reichsmark einhundert und fünfzig ab Ersten eines jeden Monates im vorhinein mit einem 4tägigen Respiro, somit spätestens am 5. eines jeden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418ZPO §502 Abs2 Ca5
Rechtssatz: Auch die Festsetzung des Fälligkeitstages für den Unterhaltsbeitrag ist eine Frage der Unterhaltsbemessung. Entscheidungstexte 3 Ob 677/53 Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 677/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033448 Dokumentnummer... mehr lesen...
Die beiden Streitteile schlossen am 22. März 1940 einen Leibrentenvertrag, wonach die Klägerin ihr Haus an die Beklagten übertrug und sich die Beklagten zur Bezahlung einer monatlichen im vornhinein zu entrichtenden Leibrente von 350 RM ab 15. März 1940 auf Lebensdauer der Klägerin bzw. auf Lebensdauer des Gatten, falls dieser seine Frau überleben sollte, verpflichteten. Außerdem wurde ein Wohnungsrecht eingeräumt und Vereinbarungen wegen Übernahme einer Hypothek getroffen. Im Punkt I... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C1ABGB §1418
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 1042 ABGB ist in jedem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung; die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht nach § 502 Abs 2 ZPO, sondern nach § 502 Abs 3 zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Ehe der Streitparteien wurde im Jahre 1942 geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die sich zeitweilig in Erziehung und Pflege der Mutter (Klägerin) befanden, die die Kosten ihres Unterhaltes teilweise bestritten hat. Die Klägerin begehrt gemäß § 1042 ABGB. den Ersatz ihrer Auslagen im Betrage von 23.130 S. Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 10.164 S zu, wies aber ihr Mehrbegehren ab. Gegen das Urteil des Prozeßgerichtes erhob nur der Beklagte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §988ABGB §1418
Rechtssatz: Leibrentenansprüche sind Unterhaltsansprüche im weiteren Sinn. Eine Aufwertung einer Leibrente kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. § 1418 ABGB ist nicht anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 821/51 Entscheidungstext OGH 04.06.1952 1 Ob 821/51 Veröff: EvBl 1953/440 S 542 1 Ob 252/61 ... mehr lesen...
Der Beklagte hat im April 1947 der Klägerin, mit der er damals in Ehegemeinschaft lebte, zugesagt, daß sie sich nach Beendigung der Anbauarbeiten ihre Knieverletzung im Sanatorium operieren lassen könne. Am 18. Juli 1947 wurde von der Klägerin gegen den Beklagten die Ehescheidungsklage angebracht. Mit einstweiliger Verfügung vom 28. August 1947 wurde der Klägerin der abgesonderte Wohnort bewilligt und ihr ein einstweiliger Unterhalt von monatlich 60 S zugesprochen. Im Dezember 1947 li... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IHABGB §879 IIb3ABGB §938ABGB §1418
Rechtssatz: Die vom natürlichen Vater gegenüber dem ehelichen Vater, der es unterließ, die Ehelichkeit der Geburt eines Kindes seiner Ehegattin zu bestreiten, vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, ist keine Schenkung und nicht sittenwidrig; das von dem ehelichen Vater zum Unterhalt des Kindes Geleistete kann gegen den natürlichen Vater angefochten w... mehr lesen...