Norm: ABGB §140 AgABGB §936 VIIcABGB §1418AußStrG §18 A
Rechtssatz: Setzte der Unterhaltspflichtige dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen (§ 185 Abs 3 AußStrG), obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglichte, so steht einer Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit nur die Tatsache entgegen, daß er wußte, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalt... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 AABGB §530 BABGB §1284 AeABGB §1418
Rechtssatz: Der Berechtigte kann die Geldablöse des Naturalausgedinges im Unvergleichsfall auch für die Vergangenheit begehren. Entscheidungstexte 5 Ob 543/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 543/94 7 Ob 643/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 643/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §936 VIIcABGB §1418
Rechtssatz: Eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltspflicht aufgrund des Wegfalles einer weiteren Sorgepflicht wegen erfolgreicher Bestreitung der Ehelichkeit ist nicht möglich, weil der Scheinvater bis zur Rechtskraft des Bestreitungsurteiles unterhaltspflichtig war. Entscheidungstexte 2 Ob 541/94 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140ABGB §936 VIIcABGB §1418AußStrG §18
Rechtssatz: Setzte der Unterhaltspflichtige dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen (§ 185 Abs 3 AußStrG), obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglichte, so steht einer Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit nur die Tatsache entgegen, daß er wußte, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalten. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3ABGB §1418
Rechtssatz: § 185 Abs 3 AußStrG ist auch auf den Fall einer rückwirkenden Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 598/93 Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 598/93 7 Ob 153/97v Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 153/97v ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BeABGB §1418
Rechtssatz: Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist geschieden. Aufgrund des im Scheidungsverfahren geschlossenen und in der Folge pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches (ON 13) verblieb die mj. Carima in Pflege und Erziehung des Vaters, während ihr am ***** geborener Bruder Philipp in die Obsorge der Mutter kam. Die Mutter lebt derzeit mit dem Sohn bei ihrer Familie in Griechenland. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen. Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 BABGB §1042 C1ABGB §1418ABGB §1480
Rechtssatz: Hat die Mutter den Vater des Kindes bei der Geburt nicht angegeben und wurde erst Jahre später die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts ab der Geburt eingebracht, so kann der dem Kind Unterhalt leistenden Mutter nicht unterstellt werden, sie habe im Zuge der Versorgung des Kindes Beträge vorschießen wollen, um sich allenfalls nach Durchsetzung der unbe... mehr lesen...
Begründung: In der am 9.3.1987 vor dem Bezirksjugendamt ***** aufgenommenen Niederschrift erklärte die Mutter des Antragstellers, sie möchte dessen Vater nicht angeben. Über die Möglichkeit einer späteren Anerkennung der Vaterschaft und der Schaffung eines Unterhaltstitels wurde sie informiert, sie nahm zur Kenntnis, daß eine rückwirkende Verpflichtung (des Vaters) zur Unterhaltsleistung nach dem derzeitigen (damaligen) Stand der Rechtsprechung nicht möglich sei. Sie beantragte,... mehr lesen...
Begründung: Nachdem Werner P***** am 14.2.1991 die Vaterschaft zum nicht ehelich geborenen Manuel H***** anerkannte, stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Jugendamt und offensichtlich als dazu bestellter Unterhaltssachwalter am 28.6.1991 den Antrag, ihn zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.600,-- ab Geburt des Kindes zu verpflichten. Werner P***** trifft keine weitere Sorgepflicht, er war als Kraftfahrer beschäftigt und hatte bis Juni 1991 einen mon... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418
Rechtssatz: Hat der Scheinvater vorerst Unterhaltszahlungen vorgenommen, die umfänglich hinter jenen Unterhaltsbeträgen zurückbleiben, die der tatsächlich Unterhaltspflichtige hätte leisten müssen, wenn seine Unterhaltspflicht bereits bekannt gewesen wäre, so bleibt der die Vergangenheit betreffende Unterhaltsanspruch des Kindes nur im Ausmaß der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen bestehen. Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Die am 11.9.1983 geborene mj. Stefanie T***** ist ein außereheliches Kind der Elisabeth T***** und des Dr.Robert G*****. Am 10.10.1983 hatte zunächst der damalige Lebensgefährte der Elisabeth T*****, Reinhard G*****, die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt und sich gleichzeitig zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 980 S verpflichtet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30.7.1990 wurde Reinhard G***** von seiner Unterhaltsverpflichtung der Minderjährigen gegenüber... mehr lesen...