Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017