Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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