TE OGH 1989/9/7 6Ob664/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Rainer B***, geboren am 30. Dezember 1970, Karin B***, geboren am 10. April 1973 und Doris B***, geboren am 23. März 1977, alle Schüler im Haushalt ihrer Mutter Waltraud B***, Angestellte, Wien 8., Albertgasse 13/2/19, und in der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche vertreten durch das zum besonderen Sachwalter bestellte Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk, wegen Bestimmung der vom Vater Walter Franz B***, Kellner, Wien 16., Ottakringerstraße 75/20, zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 1989, GZ. 43 R 366/89-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Mai 1989, GZ. 2 P 655/88-76, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die drei Antragsteller haben als eheliche Kinder des Antragsgegners aus dessen durch Scheidung aufgelöster zweiten Ehe durch das zum besonderen Sachwalter bestellte Jugendamt (ON 55) am 23. Januar 1989 den Antrag angebracht (ON 66), die ab 1. November 1987 vergleichsweise für die beiden älteren Kinder mit 1.600 S und für das jüngste Kind mit 1.300 S bestimmte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend ab 1. Dezember 1987 für die beiden älteren Kinder auf 2.700 S und für das jüngste Kind auf 2.400 S zu erhöhen. Die beiden älteren Kinder schränkten ihr Begehren in der Folge auf Monatsbeträge von 2.400 S, das jüngste Kind auf 2.100 S ein.

Der Vater sprach sich unter Berufung auf sein niedriges Einkommen gegen die beantragten Erhöhungen aus und begehrte seinerseits eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die beiden älteren Kinder auf 900 S und für das jüngste Kind auf 800 S.

Das Pflegschaftsgericht wies die Herabsetzungsanträge des Vaters ab und gab dem Erhöhungsbegehren der Kinder voll statt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater dagegen zu Protokoll erklärte Revisionsrekurs ist unstatthaft.

Gegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung und auch der Rechtsmittelausführungen war die Zugrundelegung einer nach allgemeiner Erfahrung erzielbaren Einkommenshöhe als Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies betrifft ausschließlich eine Frage der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters und damit die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder. Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig.

Über die reine Unterhaltsbemessung hinaus reicht allerdings die vom Rekursgericht bejahte Zulässigkeit rückwirkender Unterhaltserhöhung für Zeiträume vor der gerichtlichen Antragstellung. Gegen die Unterhaltserhöhung für solche vergangene Zeiträume an sich führt der Rechtsmittelwerber nichts aus, seine diesbezügliche Erwähnung umschreibt nur den Anfechtungsgegenstand und formuliert den Rechtsmittelantrag, läßt aber jede Ausführung eines Anfechtungsgrundes vermissen. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht ist auf eine erst in jüngerer Zeit ergangene Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes gegründet und läßt sich schwerlich als offenbar gesetzwidrig darstellen. Gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz findet aber im Verfahren außer Streitsachen nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nichtigkeit ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof statt.

Mangels schlüssiger Ausführung eines über die Probleme der Leistungsfähigkeit hinausgehenden Anfechtungsgrundes, geschweige denn eines auf § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen, ist der Revisionsrekurs auch insoweit unstatthaft, als das Rekursgericht nicht bloß über reine Bemessungsfragen erkannt hat. Das Rechtsmittel ist daher ohne jede weitere Sachprüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E18555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00664.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0060OB00664_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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