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(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
1. | Präsident/Präsidentin, | |||||||||
2. | Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und | |||||||||
3. | Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin | |||||||||
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden. |
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
1. | Präsident/Präsidentin, | |||||||||
2. | Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und | |||||||||
3. | Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin | |||||||||
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden. |
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.