§ 41 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

1.

Präsident/Präsidentin,

2.

Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2012

(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

1.

Präsident/Präsidentin,

2.

Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

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