Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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