Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 WVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 WVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 WVG