§ 12 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Als Verbrauchsanlage gelten allegilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind. Die Übergabestelle ist die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen GeräteGrenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und Auslaufarmaturendem Wasserabnehmer bzw. Ist keinder Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein vonbestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.

(2) In der VerbrauchsleitungVerbrauchsanlage muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert. Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.

(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3den geltenden Normen und 1717 oder an ihre Stelle tretende NormenRichtlinien heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(6) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 13.12.2021

(1) Als Verbrauchsanlage gelten allegilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind. Die Übergabestelle ist die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen GeräteGrenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und Auslaufarmaturendem Wasserabnehmer bzw. Ist keinder Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein vonbestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.

(2) In der VerbrauchsleitungVerbrauchsanlage muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert. Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.

(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3den geltenden Normen und 1717 oder an ihre Stelle tretende NormenRichtlinien heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(6) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.

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