(1) Spätestens am fünften Tage vor Beginn der Volksbefragung ist durch eine vom Magistrat zu erlassende Kundmachung die Zahl und Lage der Annahmestellen einschließlich der Verbotszonen und die tägliche Stimmzeit festzulegen. In die Kundmachung können auch sachdienliche Hinweise auf die Ausschreibung, den Stimmvorgang und die zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Volksbefragung bestehenden Vorschriften aufgenommen werden. Ist eine Volksbefragung nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen (§ 112 a Abs. 4 WStV), sind die Kundmachungen auf die in Betracht kommenden Bezirke zu beschränken.
(2) Am Gebäude der Annahmestelle ist je eine Ausschreibung (§ 2) und eine Kundmachung (Abs. 1) für die Dauer des Befragungszeitraumes anzubringen.
(3) Die Annahmestellen, deren Zahl und Lage nach Anhörung der Bezirksvorsteher festzulegen ist, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 56 GWO 1996 einzurichten. Bei besonderem Bedarf ist die zusätzliche Einrichtung von Annahmestellen nach Beginn des Befragungszeitraumes jederzeit zulässig. Für eine entsprechende sofortige Ankündigung an den Gebäuden der nächstliegenden Annahmestellen ist zu sorgen.
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