§ 3 WVBefrG Einleitung eines Volksbefragungsverfahrens über Verlangen von Gemeindemitgliedern

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Durchführung einer Volksbefragung ist beim Magistrat zu beantragen. Der Antrag muss von 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder unterzeichnet sein (§ 112 a Abs. 3 WStV). Diese Zahl stellt der Stadtsenat nach Abschluss des Wahlverfahrens mit Wirkung bis zum Abschluß des nächstfolgenden Wahlverfahrens fest. Dezimalreste sind unbeachtlich. Die Zahl ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung,

b)

die gemäß § 112 a Abs. 5 WStV formulierte Frage einschließlich allfälliger Varianten,

c)

die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Vertretern des Antrages (Vor- und Familien- oder Nachname, Beruf und Anschrift) sowie ihre Unterschriften und

d)

die Liste der Unterzeichner des Antrages.

(3) Die Unterzeichner des Antrages haben ihren Familien- oder Nachnamen und Vornamen in Blockschrift, das Geburtsdatum und ihre Unterschrift eigenhändig hinzuzufügen. Die Vertreter und die Unterzeichner des Antrages müssen am Tage der Einbringung des Antrages in der Wählerevidenz der Gemeinde Wien als wahlberechtigt eingetragen sein. Im übrigen hat der Antrag in Form und Inhalt den Anlagen 2 und 3 zu entsprechen.              ./2, ./3

(4) Die Vertreter des Antrages (Abs. 2 lit. c) üben ihre Funktionen in der sich aus ihrer Benennung ergebenden Reihenfolge aus. Übt auch der letzte Vertreter aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat das Verfahren einzustellen. Der zuständige amtsführende Stadtrat berichtet hierüber dem Gemeinderat (§ 22 WStV).

(5) Nach der Antragstellung ist die Beibringung von nachträglichen Unterschriftslisten (Anlage 3) unzulässig. Die Prüfung der Unterschriften auf ihre Echtheit findet unbeschadet des Ermittlungsverfahrens bei Verwaltungsübertretungen (§ 20 Z. 1) nur bis zur Verfügung der Ausschreibung statt.               ./3

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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