§ 1a WVBefrG Behörden

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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