§ 13 WVBefrG Beurkundung des täglichen Befragungsvorganges, Verwahrung der abgegebenen Kuverte

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach Schluss des täglichen Stimmvorganges sind die Kuverte der Urne zu entnehmen und zu zählen, wobei die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkarten mit der Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte festzustellen ist. Bei Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund anzugeben. Die Kuverte sind gebündelt in einen Umschlag zu legen, der sorgfältig zu verschließen ist.

(2) Dieser Umschlag, die bei dem Stimmvorgang abgegebenen Stimmkarten, die abgegebenen Brief-stimmkarten und die den täglichen Stimmvorgang beurkundende Niederschrift (Tagesprotokoll), zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind, sind nach Weisung des örtlichen Bezirksamtsleiters sorgfältig gesichert zu verwahren. Die im Befragungszeitraum in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abgegebenen Briefstimmkarten sind nach dem Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraums gesammelt und ungeöffnet der Bezirks-wahlbehörde zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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