(1) In den Annahmestellen haben ein Annahmestellenleiter, ein Stellvertreter und ein weiterer Bediensteter des Magistrates für den ordnungsgemäßen Ablauf des Stimmvorganges unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können bei Anmeldung an das zuständige magistratische Bezirksamt je zwei Vertrauenspersonen in die Annahmestellen und ebenso zur Feststellung des Bezirksergebnisses in die Bezirkswahlbehörden entsenden. Im selben Maße können die Vertreter des Antrages Vertrauenspersonen entsenden. Jede Vertrauensperson erhält einen Ausweis über ihre Funktion.
(2) Vor Fällung förmlicher Entscheidungen, zum Beispiel bei Nichtzulassung von Personen zur Stimmenabgabe und bei Zweifelsfällen in der Beurteilung von Stimmzetteln, sind die jeweils anwesenden Vertrauenspersonen anzuhören.
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