(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm die Entscheidung des Befragten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn in den vorgedruckten Kreisen ein Kreuz (X); ein Haken oder ein sonstiges Zeichen angebracht wurde, aus dem je nach Art der Fragestellung die Bejahung oder Verneinung hervorgeht oder aus dem erkennbar ist, für welche Variante sich der Befragte entschieden hat. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Entscheidung des Befragten auf andere Weise, so durch Anhaken oder Unterstreichen des Textes, bestimmter Textstellen, von Zahlen etc. oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung, klar erkennbar ist.
(2) Enthält ein Kuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) | in allen Stimmzetteln die gleiche Beantwortung enthalten ist oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit nicht gemäß § 16 beeinträchtigt ist. |
(3) Nichtamtliche Volksbefragungspapiere, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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