(1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob
1. | dieser den Bedingungen des § 3 Abs. 2 lit. a, c und d sowie des § 3 Abs. 3 entspricht, | |||||||||
2. | die vorgesehene Frage nach Inhalt und Form gemäß § 112 a Abs. 1, 2 und 5 WStV zulässig und | |||||||||
3. | dieser von der erforderlichen Mindestanzahl der am Tage der Einbringung des Antrages wahlberechtigten Gemeindemitglieder unterzeichnet ist. |
(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 112 a Abs. 1 und 2 WStV nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl (§ 112 a Abs. 3 WStV und § 3 Abs. 5) nicht erreicht wurde, so hat der Magistrat nach Einräumung des im § 45 Abs. 3 AVG 1991 bezeichneten Rechtes dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.
(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat der Magistrat dem Antragsvertreter die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht voll entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.
(4) Gegen Bescheide im Sinne der Abs. 2 und 3 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
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