§ 4 WVBefrG Prüfung des Antrages

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob

1.

dieser den Bedingungen des § 3 Abs. 2 lit. a, c und d sowie des § 3 Abs. 3 entspricht,

2.

die vorgesehene Frage nach Inhalt und Form gemäß § 112 a Abs. 1, 2 und 5 WStV zulässig und

3.

dieser von der erforderlichen Mindestanzahl der am Tage der Einbringung des Antrages wahlberechtigten Gemeindemitglieder unterzeichnet ist.

(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 112 a Abs. 1 und 2 WStV nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl (§ 112 a Abs. 3 WStV und § 3 Abs. 5) nicht erreicht wurde, so hat der Magistrat nach Einräumung des im § 45 Abs. 3 AVG 1991 bezeichneten Rechtes dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.

(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat der Magistrat dem Antragsvertreter die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht voll entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.

(4) Gegen Bescheide im Sinne der Abs. 2 und 3 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WVBefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WVBefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WVBefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WVBefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WVBefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 WVBefrG
§ 5 WVBefrG