§ 1 WVBefrG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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