(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von dem den Stimmvorgang leitenden Beamten gleichzeitig mit dem Kuvert dem Teilnahmeberechtigten übergebenen Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels soll so beschaffen sein, dass der Stimmzettel ohne oder mit einfacher Faltung in das Normkuvert gelegt werden kann.
(3) Der amtliche Stimmzettel soll enthalten:
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel zur Volksbefragung vom ........ bis ........"; | |||||||||
b) | die Frage (Varianten) der Volksbefragung und | |||||||||
c) | in klarem und eindeutigem Zusammenhang mit dem Text jeweils die Worte „Ja“ und „Nein“ bzw. die für die Wahl einer Variante notwendigen Bezeichnungsmöglichkeiten samt den entsprechenden Kreisen. | |||||||||
Sonstige Hinweise sind auf Fälle zwingender Notwendigkeit zu beschränken. |
(4) Im Falle des § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Stimmzettel aus hinreichend unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der an der Volksbefragung Teilnehmende hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.
Im RIS seit 09.05.2014 Zuletzt aktualisiert am 26.05.2014 Gesetzesnummer 20000325 Dokumentnummer LWI40006194 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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