(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (§ 4 Abs. 4) nicht eingerechnet.
(2) § 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung den Hinweis auf den von der Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder unterzeichneten Antrag zu enthalten hat.
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