(1) Die als unzustellbar beim Magistrat rückgelangten Stimmkarten sind auf das Vorliegen einer anderen Anschrift zu überprüfen. Im zutreffenden Falle ist vom Magistrat anstelle der von der Datenverarbeitungsanlage ausgefertigten Stimmkarte, die als ungültig zu kennzeichnen ist, eine neue Stimmkarte auszufertigen und zuzusenden bzw. zu übergeben.
(2) Bei vorläufiger Unerweislichkeit eines anderen Aufenthaltsortes im Gemeindegebiet sind die unzustellbaren Stimmkarten bei dem nach der letztbekannten Anschrift zuständigen Magistratischen Bezirksamt bis zum Ablauf des Befragungszeitraumes aufzubewahren und dem allenfalls bis dahin sich meldenden Empfänger nach Klarstellung der Identität auszufolgen.
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