§ 17 WVBefrG Zählung und Prüfung der Stimmen bei der Annahmestelle

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wenn die Stimmzeit des letzten Tages abgelaufen ist und alle bis dahin noch erschienenen Teilnahmeberechtigten an der Volksbefragung teilgenommen haben, hat der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) den Befragungsvorgang als beendet und die Annahmestelle als geschlossen zu erklären. In der Annahmestelle haben nur die Bediensteten des Magistrates und die Vertrauenspersonen gemäß § 10 zu verbleiben.

(2) Nach Mischung der in der Urne befindlichen Kuverte ist die Urne zu entleeren. Die Kuverte sind zu zählen. Unter Beachtung des Inhaltes der Niederschriften der vorausgegangenen Tage des Volksbefragungszeitraumes (§ 13) ist zunächst festzustellen, ob die Zahl der insgesamt an den drei aufeinanderfolgenden Tagen der Urne entnommenen Kuverte der Zahl der abgegebenen Stimmkarten gleich ist. Ausmaß und vermutlicher Grund der allfälligen Nichtübereinstimmung ist in der abschließenden Niederschrift ausdrücklich festzuhalten.

(3) Sodann sind die Kuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Die leeren Kuverte und daran anschließend die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen.

(4) Die als gültig beurteilten Stimmzettel sind nach der Fragestellung zu ordnen.

(5) Schließlich ist festzustellen:

a)

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,

b)

die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen und

c)

die Zahlen der „Ja“- und „Nein“-Stimmen bzw. die Summen der für die Varianten abgegebenen Stim-men,

d)

die Zahl der im Befragungszeitraum insgesamt in der jeweiligen Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abgegebenen Briefstimmkarten.

(6) Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift abzufassen, zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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