§ 6 WVBefrG Versendung von Stimmkarten

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zuge der dritten Woche nach dem Stichtag im Postwege übersendet werden. Die Stimmkarte hat neben dem Stimmzettel und dem undurchsichtigen Kuvert auch die notwendige Information über den Stimmvorgang zu enthalten. Duplikate für abgesendete und abhanden gekommene Stimmkarten dürfen nur über Antrag ausgefertigt werden. Duplikate der Stimmkarten sind mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit missbräuchlicher Verwendung zu versehen (§ 20).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 WVBefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 WVBefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 WVBefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 WVBefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 WVBefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 WVBefrG
§ 7 WVBefrG