(1) Eine Stimme ist als ungültig festzustellen, wenn
a) | die Beantwortung der gestellten Frage nicht auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgte, | |||||||||
b) | der amtliche Stimmzettel durch Abreißen von Teilen derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welche Entscheidung der Befragte getroffen hat, | |||||||||
c) | überhaupt keine Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels vorgenommen wurde, | |||||||||
d) | die Frage dem Sinne nach sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet wurde oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, | |||||||||
e) | überhaupt aus den angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung der Befragte treffen wollte, oder | |||||||||
f) | der Befragte ein leeres Kuvert abgegeben hat. |
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung eines Kreises oder von Kreisen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Ebenso beeinträchtigen sonstige Beilagen jedweder Art die Wirksamkeit des gültig ausgefüllten Stimmzettels nicht.
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