§ 11 WVBefrG Befragungsvorgang

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist unzulässig.

(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an eine Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 5 bis 8 sowie Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 WVBefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 WVBefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 WVBefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 WVBefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 WVBefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVBefrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 WVBefrG
§ 12 WVBefrG