(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten:
a) | den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates, | |||||||||
b) | die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV), | |||||||||
c) | den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den Zeitraum der Volksbefragung, | |||||||||
d) | die Bekanntgabe, ob die Volksbefragung im gesamten Stadtgebiet oder in einem Teil desselben durchgeführt wird (einschließlich dessen Umschreibung gemäß § 112a Abs. 4 WStV) und | |||||||||
e) | die Bekanntgabe, dass die stimmberechtigten Gemeindemitglieder unter Abgabe der ihnen übermittelten Stimmkarte bei einer der Annahmestellen oder unter Übermittlung dieser Stimmkarte an die Bezirkswahlbehörde die gestellte Frage beantworten können. |
(2) Die Ergänzung der Ausschreibungskundmachung durch zweckdienliche Hinweise auf das im folgenden näher bestimmte Verfahren ist zulässig. Der Zeitraum der Volksbefragung kann sich auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage erstrecken. Für denselben Zeitraum können auch weitere Volksbefragungen ausgeschrieben werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am letzten Tag des Zeitraums der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksbefragung zu beurteilen.
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