Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z. B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.
(1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:
1. | Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer; | |||||||||
1a. | Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile; | |||||||||
2. | Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau; | |||||||||
3. | Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen; | |||||||||
4. | Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen; | |||||||||
5. | Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes); | |||||||||
6. | Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes); | |||||||||
7. | Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen; | |||||||||
8. | Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973; | |||||||||
9. | die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen; | |||||||||
10. | Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken; | |||||||||
11. | Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes; | |||||||||
12. | Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985. |
(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.
(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.
(1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(2) Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
(1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.
(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.
Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
1. | Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11; | |||||||||
2. | Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere: | |||||||||
a) | Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung; | |||||||||
b) | Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen; | |||||||||
c) | Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern; | |||||||||
d) | Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau; | |||||||||
e) | Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten; | |||||||||
f) | Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden; | |||||||||
3. | Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes. |
(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
1. | alle durch § 38 des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß § 15 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz; | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |||||||||
3. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht); | |||||||||
4. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959. | |||||||||
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist. |
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.
(1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.
(2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtsaufsicht verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.
(3a) Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.
(4) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
(2) Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
(3) Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.
(1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.
(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennzeichnung der Wasserstraße, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.
(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen kann der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(5) Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs. 1 bis 3 stammen, ist zulässig.
(1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
(3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.
(1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.
(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
(1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.
(1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(3) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.
(6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.
(8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
(4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
(7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
(1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
(1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:
1. | die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985; | |||||||||
2. | das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992; | |||||||||
3. | die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992. |
(1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(3) § 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(4) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)
StF: BGBl. I Nr. 177/2004 (NR: GP XXII RV 669 AB 753 S. 90. BR: AB 7201 S. 717.)
Änderung
BGBl. I Nr. 97/2005 (NR: GP XXII IA 651/A AB 1007 S. 117. BR: AB 7370 S. 724.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung |
§ 3. | Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung |
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung | |
1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. | |
§ 4. | via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. |
§ 5. | Ausübung der Gesellschafterrechte |
§ 6. | Eigentum an den Geschäftsanteilen |
§ 7. | Rechtsanwendung |
§ 8. | Errichtungserklärung |
§ 9. | Firmenbuchanmeldung |
§ 10. | Unternehmensgegenstand – Aufgaben |
§ 11. | Vermögensübergang |
Erwerb und Verwertung von Liegenschaften | |
Fruchtnießung | |
Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen | |
§ 12. | Bewertung (Anm.: aufgehoben durch Art. 156 Z 9 BGBl. I Nr. 111/2010) |
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft | |
§ 13. | Geschäftsführung |
§ 14. | Aufsichtsrat |
§ 15. | Bestellung der ersten Organe (Anm.: aufgehoben durch Art. 156 Z 9 BGBl. I Nr. 111/2010) |
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft | |
§ 16. | Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen |
§ 17. | Entgeltlichkeit |
§ 18. | Abgeltung durch den Bund |
§ 19. | Aufsichtsrecht des Bundes |
§ 20. | Verschwiegenheitspflicht |
§ 21. | Amtshaftung und Organhaftpflicht |
4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten | |
§ 22. | Beamte |
§ 23. | Vertragliche Bedienstete |
§ 24. | Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden |
§ 25. | Gleichbehandlung |
§ 26. | Interessenvertretung der Arbeitnehmer |
5. Abschnitt: Rechtsvertretung | |
§ 27. | Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur |
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 28. | Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen |
§ 29. | Kollektivvertragsfähigkeit |
§ 30. | Verweisungen (Anm.: Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften) |
§ 31. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 32. | Vollziehung |
§ 33. | Außer-Kraft-Treten |
(Anm.: § 34. In-Kraft-Treten | ||||||||||
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2) | ||||||||||
Anlage 2 ( zu § 11b Abs. 1)) |
Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.7.2017 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 103/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.