§ 27 WaStG Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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