§ 28 WaStG Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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