§ 16 WaStG Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.

(4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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