(1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(2) Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
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