§ 32 WaStG Vollziehung

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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