Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 11 Absatz 2 und 4, Paragraphen 11 a bis 11c, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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