§ 5 WaStG

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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