Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 WaStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 WaStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 WaStG