§ 4 WaStG

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.

(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.

(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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