§ 8 WaStG Errichtungserklärung

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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