Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
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