§ 2 WaStG

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:

1.

Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;

1a.

Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;

2.

Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;

3.

Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;

4.

Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;

5.

Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);

6.

Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);

7.

Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;

8.

Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;

9.

die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;

10.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;

11.

Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;

12.

Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.

(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.

(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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