Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß Paragraph eins, insbesondere:
1.Ziffer einsRegulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
1a.Ziffer eins aBeschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;
2.Ziffer 2Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
3.Ziffer 3Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
4.Ziffer 4Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
5.Ziffer 5Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (Paragraph 2, Ziffer 26, des Schifffahrtsgesetzes);
6.Ziffer 6Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (Paragraph 33, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes);
7.Ziffer 7Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
8.Ziffer 8Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927,, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;
9.Ziffer 9die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich Paragraph eins, relevanten Grenzgewässerkommissionen;
10.Ziffer 10Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
11.Ziffer 11Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;Verwaltung der zur Erfüllung der in Ziffer eins bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
12.Ziffer 12Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,.
(2)Absatz 2Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.Von den Aufgaben gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Ziffer 12, sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Absatz eins, vorbehalten.
(3)Absatz 3Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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