§ 10 WaStG

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:

1.

Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;

2.

Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:

a)

Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;

b)

Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;

c)

Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;

d)

Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;

e)

Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten;

f)

Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;

3.

Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.

(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:

1.

alle durch § 38 des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß § 15 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz;

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

3.

alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);

4.

alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959.

Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.

(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.

(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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