§ 10 WaStG Unternehmensgegenstand – Aufgaben

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
    1. 1.Ziffer einsBundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 11;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
      1. a)Litera aUnterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
      2. b)Litera bEntwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
      3. c)Litera cLeistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
      4. d)Litera dDurchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;
      5. e)Litera eDurchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten;Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den Litera a bis d angeführten Gebieten;
      6. f)Litera fAngelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;
    3. 3.Ziffer 3Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
    1. 1.Ziffer einsalle durch § 38 des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß § 15 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz;alle durch Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz;
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    3. 3.Ziffer 3alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
    4. 4.Ziffer 4alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959.alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß Paragraphen 59, Absatz 6,, 59c Absatz 4 und 59i Absatz 4, WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß Paragraphen 130, ff WRG 1959.
    Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
  5. (5)Absatz 5Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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