§ 20 WaStG

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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