Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.
0 Kommentare zu § 25 WaStG