§ 25 WaStG Gleichbehandlung

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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