Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDen nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß Paragraphen 22, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23, Absatz eins und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2)Absatz 2Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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