§ 19 WaStG Aufsichtsrecht des Bundes

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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