§ 49 WrSchG Schulkostenbeiträge

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, daßdass er die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.

(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der RechnungsabschlußRechnungsabschluss der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerinnen- und Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1976 bis 16.04.2019

(1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, daßdass er die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.

(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der RechnungsabschlußRechnungsabschluss der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerinnen- und Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

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