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(1) Der BauplanBei nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2016, bewilligungspflichtigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf eineres vor Einreichung des Bauplanes bei der zuständigen Behörde der Bewilligung des Magistratesder Bildungsdirektion. Eine Mitwirkung der Bildungsdirektion im Verfahren ersetzt die Bewilligung.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung der Bildungsdirektion und nach Fertigstellung des Magistratesbaubewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwendet werden. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1 erwirkt und das Bauvorhaben fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Bildungsdirektion zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung ist jeweils der Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Bestimmungen der Bauordnung für Wien bleiben unberührt. Eine gemeinsame Bewilligung ist zulässig.
(1) Der BauplanBei nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2016, bewilligungspflichtigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf eineres vor Einreichung des Bauplanes bei der zuständigen Behörde der Bewilligung des Magistratesder Bildungsdirektion. Eine Mitwirkung der Bildungsdirektion im Verfahren ersetzt die Bewilligung.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung der Bildungsdirektion und nach Fertigstellung des Magistratesbaubewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwendet werden. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1 erwirkt und das Bauvorhaben fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Bildungsdirektion zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung ist jeweils der Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Bestimmungen der Bauordnung für Wien bleiben unberührt. Eine gemeinsame Bewilligung ist zulässig.