Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können mit anderen Bildungseinrichtungen einen gemeinsamen Einzugsbereich bilden und die Bezeichnung Bildungsgrätzl führen.
In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29b WrSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29b WrSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29b WrSchG