§ 29b WrSchG Bildungsgrätzl

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können mit anderen Bildungseinrichtungen einen gemeinsamen Einzugsbereich bilden und die Bezeichnung Bildungsgrätzl führen.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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