(1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:
1. | die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt, | |||||||||
2. | die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, und für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist, und | |||||||||
3. | innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste. |
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
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