§ 14 WRKG Aufsicht

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

(2) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen und mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen um zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden.

(3) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, personellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen erforderlich sind.

(4) Soweit es zur Überprüfung, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, notwendig ist, sind die Organe des Magistrats und die von ihnen beigezogenen Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt:

1.

im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten;

2.

Transportmittel zu betreten, die für Rettungs- oder Krankentransport verwendet werden;

3.

Kontrollen vorzunehmen;

4.

Auskünfte zu verlangen;

5.

Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen;

6.

Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen und Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen.

(5) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 und 1a, erforderlich ist, sind die Organe des Magistrats sowie von diesen beigezogene Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt, im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 6 auch gegen nicht nach diesem Gesetz bewilligte oder berechtigte Betriebe, Einrichtungen und Personen vorzugehen.

(6) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen des Magistrats und den von ihnendiesen beigezogenen Personen die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 4 und 5 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 23.10.2010 bis 31.03.2019

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

(2) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen und mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen um zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden.

(3) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, personellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen erforderlich sind.

(4) Soweit es zur Überprüfung, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, notwendig ist, sind die Organe des Magistrats und die von ihnen beigezogenen Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt:

1.

im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten;

2.

Transportmittel zu betreten, die für Rettungs- oder Krankentransport verwendet werden;

3.

Kontrollen vorzunehmen;

4.

Auskünfte zu verlangen;

5.

Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen;

6.

Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen und Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen.

(5) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 und 1a, erforderlich ist, sind die Organe des Magistrats sowie von diesen beigezogene Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt, im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 6 auch gegen nicht nach diesem Gesetz bewilligte oder berechtigte Betriebe, Einrichtungen und Personen vorzugehen.

(6) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen des Magistrats und den von ihnendiesen beigezogenen Personen die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 4 und 5 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

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