3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
1.Ziffer einsdem Spartenpräsidium und
2.Ziffer 2den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,
(5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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