Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3)Absatz 3In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1.Ziffer einsdie Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
2.Ziffer 2die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3.Ziffer 3die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
4.Ziffer 4die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5.Ziffer 5Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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