Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2)Absatz 2Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4)Absatz 4Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des Paragraph 22, die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im Paragraph 28, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5)Absatz 5Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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