Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Leitung der Bundeskammer,
2.Ziffer 2die Überwachung der Geschäftsführung,
3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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