Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2)Absatz 2Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3)Absatz 3Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1.Ziffer einsdie Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2.Ziffer 2die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
3.Ziffer 3die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4.Ziffer 4die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
5.Ziffer 5die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6.Ziffer 6die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
7.Ziffer 7der Abschluss von Kollektivverträgen,
8.Ziffer 8die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9.Ziffer 9die Beratung und Information der Mitglieder.
(4)Absatz 4§ 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.Paragraph 20, Absatz eins, gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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